Humboldt-Universität zu Berlin, Technische Abteilung: Verhalten bei Schäden
HU Berlin | Technische Abteilung | Referate | Portfolio- und Flächenmanagement | Versicherungen :
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1. Verhalten bei Brandschäden
Bei Bemerken eines Brandes ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren und eine Brandschutzkraft bzw. die Technische Abteilung zu informieren (s. Brandschutzgrundsätze für den Hochschulbereich, AMBl. 29/2000). Im Schadensfall ist für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen. Um den uneingeschränkten Schadenersatz durch die Versicherung zu gewährleisten, dürfen aber bis zur Feststellung des Schadensumfanges durch den Versicherer außer den angeführten Maßnahmen zur Schadensbekämpfung und -begrenzung keine weiteren Veränderungen des Schadensortes vorgenommen werden.
2. Verhalten bei Haftungsschäden
Verursachen Dienstkräfte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Schaden bei Dritten, dürfen sie keine Schadenersatzpflicht zu Lasten der HU anerkennen, auch wenn der Fall eindeutig scheint. Wird die HU von einem Dritten wegen eines solchen Schadens in Anspruch genommen, wird in jedem Einzelfall geprüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie nach den gesetzlichen Vorschriften für den Schaden einstehen muss. Für diese HU-interne Prüfung ist es erforderlich, das Schadensereignis und den eingetretenen Schaden so gut wie möglich zu dokumentieren, insbesondere zu folgenden Punkten:
Quelle: https://www.ta.hu-berlin.de/webcontent:475 | Stand vom 29.03.2024, 08:33 Uhr