Humboldt-Universität zu Berlin, Technische Abteilung: Verhalten bei Schäden

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Verhalten bei Schäden

Hinweise zum Verhalten bei Schäden


1. Verhalten bei Brandschäden
Bei Bemerken eines Brandes ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren und eine Brandschutzkraft bzw. die Technische Abteilung zu informieren (s. Brandschutzgrundsätze für den Hochschulbereich, AMBl. 29/2000). Im Schadensfall ist für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen. Um den uneingeschränkten Schadenersatz durch die Versicherung zu gewährleisten, dürfen aber bis zur Feststellung des Schadensumfanges durch den Versicherer außer den angeführten Maßnahmen zur Schadensbekämpfung und -begrenzung keine weiteren Veränderungen des Schadensortes vorgenommen werden.

2. Verhalten bei Haftungsschäden
Verursachen Dienstkräfte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Schaden bei Dritten, dürfen sie keine Schadenersatzpflicht zu Lasten der HU anerkennen, auch wenn der Fall eindeutig scheint. Wird die HU von einem Dritten wegen eines solchen Schadens in Anspruch genommen, wird in jedem Einzelfall geprüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie nach den gesetzlichen Vorschriften für den Schaden einstehen muss. Für diese HU-interne Prüfung ist es erforderlich, das Schadensereignis und den eingetretenen Schaden so gut wie möglich zu dokumentieren, insbesondere zu folgenden Punkten:

  • Wo und wann fand das Schadensereignis statt? Wie war der genaue Hergang?
  • Welche Personen waren beim Schadensereignis anwesend (Name, Anschrift)? Wer hat den Schaden entdeckt (Name, Anschrift)?
  • Wer ist Eigentümer der beschädigten Sache (Name/Institution, Anschrift)?
  • Wie hoch ist der Schadensumfang (Anzahl, Alter und Wert der beschädigten Sachen, Kauf- o. a. Wertbelege, Zustand der beschädigten Sachen, Reparaturmöglichkeiten usw.)?
  • Wurde der Fall der Polizei gemeldet? Wenn ja, welcher Dienststelle und wie lautet das polizeiliche Aktenzeichen?

Etwaige Schreiben oder Rechnungen des Geschädigten sind unter Beifügung der o. g. Dokumentation unverzüglich der Verwaltung der Einrichtung zu übersenden, in der die Dienstkraft tätig ist, die den Schaden verursacht hat. Besteht Unsicherheit, ob die HU für den Schaden einstehen muss, ist der Fall zur rechtlichen Prüfung an die Rechtsstelle der HU, Unter den Linden 6, 10099 Berlin, weiterzuleiten.

3. Verhalten bei Transport- und Ausstellungsschäden
Die versicherte Einrichtung (Institut, ZE oder ZI) teilt den Schaden unmittelbar nach Bekanntwerden der Technischen Abteilung mit, die alles weitere für die Regulierung des Schadenersatzes veranlasst.

Quelle: https://www.ta.hu-berlin.de/webcontent:475 | Stand vom 29.03.2024, 08:33 Uhr