HU Berlin | Technische Abteilung | Referate | Arbeits-, Brand- und Umweltschutz :
Unfallmeldungen
Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls
Jede Person, die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses an der HU als beschäftigte oder studierende Person tätig ist, hat unverzüglich jede Verletzung und jeden Gesundheitsschaden infolge eines Unfalles dem örtlichen Verantwortlichen zu melden.
Ist die unfallbetroffene Person hierzu nicht imstande, hat die Meldepflicht die/der Beschäftigte, die oder der zuerst von dem Unfall Kenntnis erhält.
Versicherte Personen
Tarifbeschäftigte und Auszubildende der HU sind gegen die Folgen von Unfällen (Arbeits- und Wegeunfälle) bei der Unfallkasse Berlin versichert.
Studierende der HU sind gegen die Folgen von Unfällen ebenfalls bei der Unfallkasse Berlin versichert. Dieser Versicherungsschutz besteht gegen die Folgen von Unfällen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Studium an der HU, z.B.
- bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen einschließlich der Pausen,
- bei sonstigen Veranstaltungen wie Betriebsbesichtigungen, Betriebspraktika u. ä.,
- auf dem Weg von und nach den Einrichtungen der HU und
- auf dem Weg von und nach dem Ort, an dem eine Veranstaltung außerhalb der HU (z.B. Betriebspraktika) stattfindet.
Bei Dienstunfällen der Beamt*innen gilt das Landesbeamtengesetz.
Sportunfälle Hochschulsport
Beschäftigte und Studierende, die das Sportangebot der Zentraleinrichtung Hochschulsport der HU (einschließlich das der Berliner Hoch- und Fachschulen) nutzen, sind ebenfalls gegen die Folgen von Unfällen versichert. Dieser Versicherungsschutz umfasst die Übungen selbst, die notwendigen Vor- und Nachbereitungshandlungen und die Wege von und nach der Übungsstätte.
Bei Sportunfällen der Beamt*innen prüft die Personalabteilung, ob ein Dienstunfall im Sinne des Landesbeamtengesetzes vorliegt.
Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Letztlich ist die Annerkennung eines Arbeitsunfalls immer eine Einzelfallentscheidung des Unfallversicherungsträgers.
Pflicht zur Unfallanzeige
Die Dienstvorgesetzten haben sicher zu stellen, dass die Unfallanzeige erfolgt und diese gegenzuzeichnen.
Für Studierende erledigt dies das das zuständige Studienbüro.
Nicht anzeigepflichtige Unfälle (Bagatellverletzungen) sind in das Verbandsbuch DGUV I 204-020 bzw. in die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung (Meldeblock) DGUV I 204-021 einzutragen.
Unfälle durch Stich- oder Schnittverletzungen unterliegen keiner Anzeigepflicht. Kommt es zu einer Infektion, ist durch Arbeitgeber, Arbeitgeberin, behandelnde Ärztin oder behandelnden Arzt eine Berufskrankheitenverdachtsmeldung vorzunehmen. Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn eine nachgewiesene Infektiosität des Indexpatienten bezüglich HIV, HBV oder HCV besteht.
Unfallanzeige bitte senden an:
Tarifbeschäftigte
Technische Abteilung
Referat VD, Arbeits-,Brand- und Umweltschutz
Ziegelstraße 11
10117 Berlin
Beamtinnen und Beamte
Abteilung für Personal und Personalentwicklung
Referat IIIA
Unter den Linden 6
10099 Berlin
Meldung von Unfällen
Die Unfälle sind unter Verwendung folgender Vordrucke zu melden:
UKB_Unfallanzeige Angestellte.pdf
Unfallanzeige Studierende.pdf ,
Unfallanzeige-Beamte_Vordruck_12.pdf
Nach den Unterschriften von Dienstvorgesetzten, Sicherheitsbeauftragten oder dem zuständigen Studienbüro sind die Unfallanzeigen der Beschäftigten und Studierenden an die Technische Abteilung bzw. für Beamt*innen an die Personalabteilung zur weiteren Bearbeitung zu senden.
In Abstimmung mit der UKB (Unfallkasse Berlin) ist die Unfallanzeige zu erstatten, wenn der UKB durch Arztbesuch, Transport etc. Kosten durch den Unfall entstehen, auch wenn keine Krankschreibung von min. 3 Kalendertagen erfolgt.